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Fortschreibung des Flächennutzungsplans

für den Gemeindeverwaltungsverband Waldenbuch/ Steinenbronn "Flächennutzungsplan 2030"

Flächennutzungsplan 2030 für den Gemeindeverwaltungsverband Waldenbuch/ Steinenbronn

Das Landratsamt Böblingen hat die von der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Waldenbuch/ Steinenbronn in öffentlicher Sitzung beschlossene Fortschreibung des Flächennutzungsplans für den Gemeindeverwaltungsverband Waldenbuch/ Steinenbronn "Flächennutzungsplan 2030" mit Erlass vom 21.11.2019 aufgrund von § 6 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 02.03.1998 genehmigt. Für den räumlichen Geltungsbereich des Flächennutzungsplans ist der Lageplan in der Fassung vom 27.06.2019 maßgebend.

Die Fortschreibung des Flächennutzungsplans "Flächennutzungsplan 2030" wird mit dieser Bekanntmachung wirksam. Die Fortschreibung des Flächennutzungsplans kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung beim Bürgermeisteramt Waldenbuch (Bauamt, Neues Rathaus, Marktplatz 5, 71111 Waldenbuch, Erdgeschoss) und beim Bürgermeisteramt Steinenbronn (Vorzimmer des Bürgermeisters, Zimmer 103 im Obergeschoss des Rathauses, Stuttgarter Straße 5, 71144 Steinenbronn) während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Fortschreibung, die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).

Die üblichen Dienststunden sind:

  Waldenbuch
Montag 07:30 – 13:00 Uhr
Dienstag 13:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 15:30 – 18:30 Uhr
Freitag 08:00 – 12:00 Uhr
  Steinenbronn
Montag
bis
Freitag
08:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Dienstag 15:00 – 18:00 Uhr

Weiterhin kann die Fortschreibung des Flächennutzungsplans einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung im Internet eingesehen werden.

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Waldenbuch/ Steinenbronn geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (oder von Verfahrens- oder Formvorschriften, die auf Grund der Gemeindeordnung erlassen wurden) beim Zustandekommen dieses Flächennutzungsplans wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieses Flächennutzungsplans gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Waldenbuch/ Steinenbronn geltend gemacht worden ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Flächennutzungsplan als von Anfang an gültig zustande gekommen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Ausfertigung des Flächennutzungsplans nicht erfolgt bzw. fehlerhaft erfolgt ist oder die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplans verletzt worden sind.

Waldenbuch, 09.12.2019
Gemeindeverwaltungsverband Waldenbuch/ Steinenbronn

gez. Lutz
Verbandsvorsitzender

Ansprechpartnerin

Frau Betina Ritzal

Baurecht

Bild des persönlichen Kontakts "Frau Ritzal"
Marktplatz 5
71111 Waldenbuch
Telefon (0 71 57) 12 93-29
Fax (0 71 57) 12 93-76
Gebäude Neues Rathaus
Raum 1

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Di. 13:00 -16:00 Uhr
Do. 15:30 -18:30 Uhr
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(überwiegend Servicebüro)
Mi. 08:00 – 12:00 Uhr
(alle Ämter)