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Urkunden

Urkundenanforderung

Sehr häufig müssen bestimmte Ereignisse und Tatsachen urkundlich nachgewiesen werden, z.B. für Eheschließungen, Erbangelegenheiten, Leistungen aus Versicherungen usw.. Aus den bei Standesämtern geführten Personenstandsregistern werden beweiskräftige beglaubigte Abschriften oder Urkunden ausgestellt.
Wenn Sie für eine Beurkundung eine Urkunde vorlegen müssen, dann ist diese immer im Original vorzulegen. Kopien und Faxe stellen keine Urkunden dar.
Standesamtliche Urkunden sind nur gültig, wenn sie von dem Standesamt ausgestellt wurden, das selbst das entsprechende Register führt. Kopien von Urkunden, die von anderen Stellen (z.B. Polizei, Meldeamt, Schulen, usw.) beglaubigt wurden, sind keine Urkunden und werden nicht akzeptiert.
Auch das Standesamt beglaubigt keine deutschen Urkunden für einen anderen Verwendungszweck, es werden nur neue Urkunden aus dem im Standesamt geführten Register ausgestellt!
Welche Personenstandsurkunden gibt es?

  • Geburtsurkunden
    enthalten den Namen des Kindes, Geburtstag und Geburtsort sowie die Eltern. Die Geburtsurkunden gibt es auch in verkürzter Form.
  • Eheurkunde
    beweist die Tatsache der Eheschließung, gegebenenfalls auch die Namensführung sowie die Auflösung der Ehe.
  • Sterbeurkunde
    beweist den Tod einer Person.
  • Sämtliche Urkunden sind auch als mehrsprachige Urkunden (Sie sparen dabei möglicherweise die Übersetzung) erhältlich.
  • Außerdem können Sie mit gleicher Beweiskraft aus den Geburts-, Heirats- und Sterbeeinträgen beglaubigte Abschriften erhalten.

Wo erhalte ich die Urkunden?

Die Personenstandsbücher werden am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Sterbefall) geführt. Sämtliche Urkunden erhalten Sie daher bei dem Standesamt, das diesen Personenstandsfall beurkundet hat.

Wer bekommt Urkunden?

Die Personenstandsregister und die daraus ausgestellten Urkunden enthalten sehr persönliche Daten. Urkunden oder Auskünfte können gem. § 62 des Personenstandsgesetzes nur von Personen beantragt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen - also auch Geschwister (erleichterte Benutzung = ein „berechtigtes Interesse“ genügt), Onkel, Tanten und sonstige Verwandte - sind nur dann berechtigt, wenn sie ein "rechtliches Interesse" glaubhaft machen können oder die schriftliche Vollmacht eines Berechtigten vorlegen können. Antragsberechtigte müssen sich mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen.

Wie bekomme ich die Urkunden?

Sie können die Urkunden zu unseren Öffnungszeiten persönlich bei uns im Standesamt Waldenbuch beantragen und in der Regel auch sofort mitnehmen. Bitte bringen Sie ein gültiges Ausweisdokument, und, sofern vorhanden, Stammbuch oder entsprechende alte Urkunden mit.

Sie haben aber auch die Möglichkeit, die Urkunden per Post anzufordern.
Standesamt Waldenbuch
Marktplatz 1
71111 Waldenbuch

Gebühren

Die Gebühren sind bundeslandeinheitlich geregelt. Die deutschen oder mehrsprachigen Geburts-, Ehe- oder Sterbeurkunden kosten 20 € in Baden-Württemberg. Davon ausgenommen sind beglaubigte Abschriften aus Familienbüchern, welche seit 2013 keine Personenstandsurkunden mehr sind. Für dieses Dokument wird eine Gebühr von 15 € erhoben.

Urkunden zur Verwendung im In- und Ausland

Urkunden werden von den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. So wird sichergestellt, dass die vorgelegten Urkunden echt sind und den Nachweis über das personenstandsrechtliche Ereignis in einem anderen Land erbringen.

Je nach Staat gibt es bestimmte Überbeglaubigungsarten, die vom Standesamt, dem Oberlandesgericht oder einer anderen Behörde gefordert werden können. Dies kann sein:

  • eine Apostille
    ist die Bestätigung der Echtheit einer Urkunde. Sie wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt. So bringt z.B. eine US-Behörde die Apostille auf einer Heiratsurkunde aus Las Vegas an. Die Apostille wird auf der ausländischen Originalurkunde angebracht. Es wird bescheinigt, dass die Urkunde echt ist. Welche Behörde im jeweiligen Staat zuständig ist, erfragen Sie bitte bei der Behörde, welche die Urkunde ausgestellt hat. Die Apostille ist vom Urkundeninhaber selbst einzuholen.
  • eine Legalisation
    ist die Bestätigung der Echtheit einer ausländischen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Die Legalisation, die auf der ausländischen Originalurkunde angebracht wird, wird z.B. durch die Deutsche Botschaft in Kairo / Ägypten auf einer ägyptischen Urkunde angebracht. Es wird damit bescheinigt, dass die Urkunde echt ist, also der Aussteller zur Erstellung der Urkunde zuständig war, die Unterschrift von ihm stammt und die Urkunde in der den Gesetzen des Ausstellungsortes entsprechenden Form ausgestellt wurde. Die Legalisation ist vom Urkundeninhaber selbst einzuholen.
  • eine Urkundenüberprüfung
    gibt es in Staaten, deren Urkundenwesen sich als so unsicher erwiesen hat, dass die Deutschen Auslandsvertretungen nicht mehr die Echtheit der Urkunden bestätigen können. In diesen Fällen muss eine Überprüfung der Urkunde über das Standesamt bei der jeweiligen Auslandsvertretung beantragt werden. In diesem teilweise mehrere Monate dauernden Verfahren werden Vertrauensanwälte damit beauftragt, die Echtheit der Urkunden zu prüfen. Mit der Antragstellung ist eine Kaution beim Standesamt zu hinterlegen. Die Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühr wird in jedem Einzelfall vorab bei der Auslandsvertretung erfragt.

Ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen in den einzelnen Staaten erhalten auf der Homepage des Auswärtigen Amtes.

Ausländische Urkunden und ihre Verwendung in Deutschland

Wenn die deutsche Personenstandsurkunde im Ausland verwendet werden soll, ist eventuell auch hier eine Überbeglaubigung (Legalisation oder Apostille) erforderlich. Für vom Standesamt Waldenbuch ausgestellte Urkunden ist das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig.

Übersetzungen und Dolmetscherverzeichnis

Werden Urkunden in fremder Sprache beim Standesamt benötigt, sind diese grundsätzlich zusammen mit einer Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten und zugelassenen Urkundenübersetzer vorzulegen. Eine aktuelle Liste dieser Dolmetscher finden Sie auf der Homepage des Oberlandesgerichts Stuttgart.

Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile

Eine im Ausland ausgesprochene Ehescheidung (oder Aufhebung) ist in Deutschland nicht ohne weiteres wirksam. Zuvor muss sie oft erst von der zuständigen Landesjustizverwaltung förmlich anerkannt werden. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Homepage des für Böblingen zuständigen Oberlandesgerichts Stuttgart.

Scheidungen von Deutschen im Ausland bedürfen zur Wirksamkeit in Deutschland zwingend immer einer besonderen Anerkennung. Dafür zuständig sind in Baden-Württemberg die Oberlandesgerichte Stuttgart und Karlsruhe. Wir empfehlen daher bei im Ausland erfolgter Scheidung, sich frühzeitig um eine eventuell erforderliche Anerkennung zu bemühen.

Weitere Information und Beratung dazu erhalten Sie bei Ihrem örtlichen Standesamt. Zweckmäßigerweise bringen Sie dazu Ihre Heiratsurkunde und das vollständige Scheidungsurteil (mit Rechtskraftvermerk) zusammen mit der Übersetzung durch einen hier zugelassenen Urkundendolmetscher gleich mit. Die Anerkennung der Scheidung kann über das örtliche Standesamt beantragt werden.

Wenn ein ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland geschieden wurde, dann ist diese Scheidung bei vielen Staaten ebenfalls nicht ohne weiteres wirksam, sondern muss noch förmlich im Heimatstaat anerkannt werden. Fragen Sie dazu das örtliche Standesamt in Ihrem Heimatland oder Ihr zuständiges Konsulat/Botschaft in Deutschland.

Nachbeurkundungen von deutschen Personenstandsfällen im Ausland

Sie haben im Ausland geheiratet, ein Kind ist im Ausland geboren oder ein Angehöriger ist im Ausland verstorben?
Seit 2009 können Sie die Geburt, die Eheschließung oder den Sterbefall hier in Deutschland bei Ihrem Wohnort-Standesamt nachbeurkunden lassen.
Personenstandsfälle (Geburt/Heirat/Sterbefall) im Ausland von Deutschen, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern oder ausländischen Flüchtlingen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können auf Antrag nachträglich in das deutsche Personenstandsregister eingetragen werden.

Bei der Nachbeurkundung werden anhand der ausländischen Urkunden, die eingetretenen Personenstandsfälle geprüft, und in die deutschen Geburten-, Ehe-, oder Sterberegister eingetragen. Hiernach ist es möglich eine deutsche Personenstandsurkunde über den jeweiligen Personenstandsfall zu erhalten.

Hinweis! Eine Pflicht zur Nachbeurkundung von Personenstandsfällen im Ausland besteht nicht! Als Nachweis werden auch die ausländischen Urkunden anerkannt. Ein Eintrag ins deutsche Personenstandsregister ist aber beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Urkunde benötigen.

Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung/des Personenstandsfalles der Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist.
Antragsberechtigte Personen sind:

  • bei einer Geburt die Eltern des Kindes, sowie das Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder
  • bei einer Eheschließung die Ehegatten; sind beide verstorben auch deren Eltern und Kinder
  • bei einem Sterbefall die Eltern und Kinder, sowie der Ehegatte oder Lebenspartner
Die Kosten für die Nachbeurkundung betragen: Euro
einer im Ausland geschlossenen Ehe 110,00 €
einer im Ausland erfolgten Geburt 160,00 €
eines im Ausland erfolgten Sterbefalls 80,00 €
Erstellung einer deutschen Urkunde, aufgrund der Nachbeurkundung 20,00 €

Hinweis! Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen (z.B. für Apostillen, Dolmetscher, usw.).

Ansprechpartnerinnen

Frau Regina Steck
Bild des persönlichen Kontakts "Frau Steck"
Marktplatz 1
71111 Waldenbuch
Telefon (0 71 57) 12 93-18
Fax (0 71 57) 12 93-75
Gebäude Altes Rathaus
Raum 11
Frau Beate Klie
Bild des persönlichen Kontakts "Frau Klie"
Marktplatz 1
71111 Waldenbuch
Telefon (0 71 57) 12 93-18
Fax (0 71 57) 12 93-75
Gebäude Altes Rathaus
Raum 11

Öffnungszeiten

Mo. 07:30 -13:00 Uhr
Di. 13:00 -16:00 Uhr
Do. 15:30 -18:30 Uhr
Fr. 08:00 -12:00 Uhr

Samstag & Sonntag geschlossen

Terminvereinbarung

Mo. 15:00 – 18:00 Uhr
(überwiegend Servicebüro)
Mi. 08:00 – 12:00 Uhr
(alle Ämter)