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Vaterschaftsanerkennungen und Mutterschaftsanerkennungen

Vater des Kindes

Wenn die Mutter des Kindes verheiratet ist, ist der Ehemann automatisch der Vater des Kindes. In diesem Fall muss keine Vaterschaftsanerkennung erfolgen.
Dies gilt auch für den Fall, dass die Ehegatten getrennt leben, da die Vaterschaftsvermutung für ein in der Ehe geborenes Kind kraft Gesetz gilt und nur durch gerichtliche Vaterschaftsfeststellungsklage beseitigt werden kann (§§1592ff. BGB).

Vaterschaftsanerkennung

Wenn die Mutter des Kindes nicht verheiratet ist, muss der Vater, um in die Geburtsurkunde eingetragen zu werden, die Vaterschaft freiwillig anerkennen.
Dies kann beim Jugendamt, gegenüber einem Notar oder beim Standesamt erfolgen.

Die Vaterschaftsanerkennung kann nur persönlich erklärt werden (öffentliche Beurkundung).
Wenn Sie die Vaterschaft anerkennen möchten, werden vom Vater folgende Dokumente benötigt:

  • der Personalausweis oder Reisepass
  • die Geburtsurkunde
  • Wenn der Vater (zum Beispiel durch eine Eheschließung) einen anderen als seinen Geburtsnamen führt, muss dieser nachgewiesen werden, zum Beispiel durch eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder dem als Heiratsregister fortgeführten Familienbuch der Ehe.

Damit die Vaterschaftsanerkennung wirksam wird, müssen folgende Zustimmungserklärungen vorliegen:

  • Zustimmung der Mutter des Kindes
  • Wenn die Mutter minderjährig ist, zusätzlich die Zustimmung der Sorgeberechtigten der Mutter sowie des Jugendamtes
  • Wenn der Vater minderjährig ist, zusätzlich die Zustimmung der Sorgeberechtigten des Vaters
  • Wenn die Mutter noch verheiratet ist, aber der Scheidungsantrag vor Geburt des Kindes bereits beim Amtsgericht anhängig ist, zusätzlich die Zustimmung des Ehemannes der Mutter. In diesem Fall wird die Vaterschaftsanerkennung aber erst mit Rechtskraft der Scheidung wirksam.(Drittanerkennung)

Auch diese Zustimmungserklärungen können nur persönlich beim Jugendamt, gegenüber einem Notar oder beim Standesamt abgegeben werden.

Übrigens: Die Vaterschaftsanerkennung kann auch schon vor der Geburt erfolgen, was Behördengänge in den stressigen Tagen direkt nach der Geburt erspart.

In bestimmten Staaten sind Mutterschaftsanerkennungen notwendig. Falls Ihr Heimatstaat dies fordert, können Sie bei uns auch die Mutterschaftsanerkennung beurkunden lassen.

Vater- und Mutterschaftsanerkennungen werden in Baden-Württemberg gebührenfrei beurkundet.
Vaterschaftsfeststellung
Wenn der Vater zu einer freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft nicht bereit ist, kann eine Klage beim Familiengericht erhoben werden. Das Jugendamt informiert Sie über die rechtlichen Möglichkeiten.

Ansprechpartnerinnen

Frau Regina Steck
Bild des persönlichen Kontakts "Frau Steck"
Marktplatz 1
71111 Waldenbuch
Telefon (0 71 57) 12 93-18
Fax (0 71 57) 12 93-75
Gebäude Altes Rathaus
Raum 11
Frau Beate Klie
Bild des persönlichen Kontakts "Frau Klie"
Marktplatz 1
71111 Waldenbuch
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Fax (0 71 57) 12 93-75
Gebäude Altes Rathaus
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