Förderung zur Gewährung eines Sanierungszuschusses für leerstehenden privaten Wohnraum
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Waldenbuch hat in seiner Sitzung am 13.11.2018 folgende Förderrichtlinien beschlossen. Die Richtlinien treten zum 01.01.2019 in Kraft. Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie hier (46,5 KB).
Richtlinien
über die Förderung zur Gewährung eines Sanierungszuschusses (Instandsetzungszuschuss) für leerstehenden privaten Wohnraum Ziel des kommunalen Förderprogramms ist die dauerhafte und bedarfsgerechte Sicherung von Wohnraum für die Bevölkerung der Stadt Waldenbuch. Der Wohnungsmarkt soll dadurch gestärkt werden, dass bezahlbarer Wohnraum zur Verfügung gestellt und leerstehender Wohnraum wieder dem Wohnungsmarkt zugeführt wird.
§ 1 Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind alle Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung und Vermeidung von Leerständen bei Mietwohnungen und Miethäusern. Nicht gefördert werden Neubaumaßnahmen und bauliche Maßnahmen zur privaten eigenen Nutzung.
§ 2 Fördergrundsätze
- Die Stadt Waldenbuch fördert die erstmalige Sanierung bzw. Instandsetzung von privatem Wohnraum durch einen Zuschuss.
- Gefördert werden Wohnungen/Häuser die mindestens drei Jahre leer gestanden sind.
- Der Mietzins bei einer Erstvermietung nach der Sanierung/Instandsetzung darf maximal den Mittelwert der im aktuellen Mietspiegel Sindelfingen/Böblingen festgesetzten Mietspanne betragen.
- Der Vermieter muss die Wohnung/das Gebäude unbefristet vermieten.
§ 3 Höhe der Förderung
Für leerstehende, sanierungsbedürftige Wohneinheiten (Mietwohnungen/Häuser) kann ein kommunaler Zuschuss von bis 10 % der angefallenen Sanierungskosten jedoch bis maximal 5.000,00 € Gesamtförderung gewährt werden.
§ 4 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind
- Haus- und Wohnungseigentümer
§ 5 Förderantrag
- Anträge auf Gewährung von Zuschüssen sind vor Beginn der Maßnahme an die Stadtverwaltung, Kämmereiamt, Marktplatz 5, 71111 Waldenbuch, zu richten.
- Nach Abschluss der Maßnahmen sind innerhalb von zwei Monaten Verwendungsnachweise mit dem Original Rechnungsbeleg und einer Fotodokumentation vom Vor- und Nachzustand der Durchführung vorzulegen.
- Die Fördermittel werden festgesetzt und ausbezahlt, sobald der Verwendungsnachweis von der Stadt Waldenbuch geprüft ist.
§ 6 Auszahlung des Zuschusses
- Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage der Rechnungen sowie des abgeschlossenen Mietvertrages für den sanierten Wohnraum.
- Zuschüsse können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt werden.
- Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Zuschusses besteht nicht.
§ 7 In Kraft treten
Das Förderprogramm tritt am 01.01.2019 in Kraft.
Waldenbuch, den 14.11.2018
Lutz
Bürgermeister