Sportler
HINWEIS: Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten der Länder haben sich auf umfangreiche Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie geeinigt. Ab dem 2. November gelten in Baden-Württemberg verschärfte Regelungen der Corona-Verordnung. Diese gelten befristet bis zum 30. November. In diesem Zeitraum haben diese Regelungen Vorrang gegenüber den bisherigen Verordnungen.
Folgende Regelungsinhalte wurden vereinbart:
Kontaktbeschränkung: Im öffentlichen Raum ist der Aufenthalt nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes jedoch in jedem Falle maximal mit 10 Personen gestattet.
Schließung von Einrichtungen: Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören:
- der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen,
- Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
Corona-VO Sport
Die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sport regelt die Sportausübung in Baden-Württemberg. Sie wurde am 25. Juni 2020 durch öffentliche Bekanntmachung des Kultusministeriums notverkündet und gilt ab dem 1. Juli 2020. Sie ersetzt ab diesem Zeitpunkt die bisherigen separaten Verordnungen Sportstätten, Sportwettkämpfe sowie Profi- und Spitzensport.
Nachfolgend finden Sie die konsolidierte Fassung der Verordnung über die Sportausübung (Corona-Verordnung Sport – CoronaVO Sport) vom 22. Oktober 2020 in ihrer ab dem 23. Oktober 2020 gültigen Fassung.
Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Sport beantwortet das Kultusministerium.