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Bahnhofstr. / Schlossgartenstr.

Der Gemeinderat der Stadt Waldenbuch hat am 19.07.2016 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Bahnhofstraße/Schlossgartenstraße“ nach § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbstständige Satzung beschlossen. Das Plangebiet wird begrenzt durch

  • im Nordosten: durch die Bahnhofstraße
  • im Osten: durch das Flst. Nr. 3921/1
  • im Süden: durch den Brühlweg
  • im Westen: durch die Schlossgartenstraße

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 01.03.2016. Der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Bahnhofstraße / Schlossgartenstraße“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). Der Bebauungsplan kann einschließlich der Begründung nach § 10 Abs. 4 BauGB beim Ordnungsamt der Stadt Waldenbuch während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

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