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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften "Bonholz Nordwest"

Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften "Bonholz Nordwest"

Der Gemeinderat der Stadt Waldenbuch hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.09.2023 den Bebauungsplan „Bonholz Nordwest“ nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung (GemO) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Abs. 7 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 GemO, in der jeweils geltenden Fassung, als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften bestehen aus dem zeichnerischen Teil und dem Textteil, jeweils vom 26.09.2023 des Büros Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH aus Stuttgart. Die Begründung vom 26.09.2023 inkl. Umweltbericht vom 06.06.2023 und die Anlagen sind ebenfalls beigefügt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dem abgedruckten Kartenausschnitt, der im Folgenden dargestellt ist. Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 26.09.2023.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Bonholz Nordwest“ treten mit der ortsüblichen Bekanntmachung am 29.09.2023 in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann jedermann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften, einschließlich seiner Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB im Rathaus der Stadt Waldenbuch, Bauamt, Marktplatz 5, 71111 Waldenbuch während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über seine Inhalte Auskunft verlangen.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften, jeweils mit der Begründung, werden ergänzend in das Internet auf der Homepage der Stadt Waldenbuch eingestellt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
 
Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
 
Nach § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan - sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
 
 
Waldenbuch, den 29.09.2023
 
gez.
Lutz
Bürgermeister

Übersicht der ausliegenden Unterlagen:

1. Zeichnerischer Teil 26.09.2023 BP Bonholz Nordwest (2,939 MB)
2. Textteil 26.09.2023 BP Bonholz Nordwest (365,3 KB)
3. Begründung 26.09.2023 BP Bonholz Nordwest (2,12 MB)
4. Umweltbericht 06.06.2023 (2,11 MB)
5. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung 02.05.2023 (2,544 MB)
6. Baugrunduntersuchung 7.10.2020 BGU (7,07 MB)
7. Ergänzende fachliche Stellungnahme zum Umweltbericht 22.06.2023 (236,3 KB)
8. Schalltechnische Untersuchung v. 19.05.2023 (1,841 MB)
9. Ausnahme § 30 III BNatSchG Antrag 12.07.2023 (1,766 MB)
10. Ausnahme § 30 III BNatSchG Ausnahmeerteilung 01.08.2023 (396 KB)
11. Ausnahme §30 III BNatSchG Übersichtslageplan 22.8.20230 (103,4 KB)
12. Zusammenfassende Erklärung (394,3 KB)

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Frau Betina Ritzal

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