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Melderecht

Zum 1. November 2015 wurde das Bundesmeldegesetz (BMG) eingeführt. Es löst das bisherige Meldegesetz für Baden-Württemberg ab und zielt darauf ab, Daten der Bürgerinnen und Bürger besser zu schützen, Bürokratie abzubauen und Verwaltungsabläufe zu vereinfachen.
Das Wichtigste in Kürze:

  • Anmeldung bei Einzug:
    Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzumelden.
  • Abmeldung:
    Eine Abmeldung ist nur erforderlich, wenn eine Person ins Ausland verzieht oder eine Zweitwohnung aufgegeben wird.
  • Wohnsitz in Einrichtungen:
    Die Meldepflicht für Personen in Krankenhäusern, Pflege- oder Altersheime besteht nur dann, wenn keine weitere Wohnung im Inland (mehr) vorhanden ist. (Achtung: Sobald eine Wohnung länger als 1 Jahr nicht bewohnt wird, gilt diese als aufgegeben und muss abgemeldet werden.)
  • Mitwirkung des Vermieters:
    Der Wohnungseigentümer bzw. Wohnungsvermieter hat bei jeder Anmeldung eine Mitwirkungspflicht. Hierfür gibt es einen Vordruck, der hier heruntergeladen werden kann. Diese Erklärung muss vom Vermieter ausgefüllt und bei der Anmeldung bzw. Ummeldung vom Anmeldenden mitgebracht werden.
  • Bestimmung des Hauptwohnsitzes:
    Nach § 17 BMG ist Hauptwohnsitz der Ort, an dem überwiegend gelebt wird; weitere Wohnungen gelten als Nebenwohnsitze. Maßgeblich ist der Lebensmittelpunkt der Person (Dauer des Aufenthalts, Familie, Arbeit)
  • Auskünfte an Dritte:
    Auskünfte an Privatpersonen oder Firmen zu Werbezwecken oder Adresshandel sind nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig und dürfen nur für den angefragten Zweck verwendet werden.
  • Veröffentlichung von Jubiläen:
    Nach § 50 Abs. 2 Satz 5 BMG dürfen nur noch Altersjubilare ab dem 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag veröffentlicht werden. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Wer keine Veröffentlichung oder Weitergabe seiner Daten wünscht, kann eine gebührenfreie Übermittlungssperre einrichten.

Ansprechpartner

Frau Karin Weiss
Bild des persönlichen Kontakts "Frau Weiss"
Marktplatz 6
71111 Waldenbuch
Telefon (0 71 57) 12 93 78
Gebäude vorrübergehend Marktplatz 6
Frau Sabine Hess
Bild des persönlichen Kontakts "Frau Hess"
Marktplatz 6
71111 Waldenbuch
Telefon (0 71 57) 12 93-21
Gebäude Vorrübergehend Marktplatz 3
Frau Ariane Goldbach
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Marktplatz 6
71111 Waldenbuch
Telefon (0 71 57) 12 93-21
Gebäude vorrübergehend Marktplatz 6

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Mo. 15:00 – 18:00 Uhr
(überwiegend Servicebüro)
Fr. 08:00 – 12:00 Uhr
(alle Ämter)