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Sorgerecht

Die gemeinsame elterliche Sorge entsteht kraft Gesetz durch die Eheschließung der Eltern vor der Geburt des Kindes. Eine gemeinsame Sorge tritt auch ein, wenn die Eltern nach der Geburt die Ehe schließen. Voraussetzung ist allerdings dann, dass der Kindesvater zuvor die Vaterschaft rechtswirksam anerkannt hat.

Ohne Heirat der Eltern ist grundsätzlich die Mutter Inhaberin der elterlichen Sorge. Eine Ausnahmeregelung gibt es bei minderjährigen unverheirateten Müttern.

Für nicht verheiratete Eltern gibt es ebenfalls die Möglichkeit, sich für eine gemeinsame Sorge zu entscheiden. Sie können vor der Geburt oder später erklären, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam ausüben zu wollen. Voraussetzung ist auch hier die vorherige oder gleichzeitige Anerkennung der Vaterschaft.
Die Sorgeerklärung muss beim Jugendamt öffentlich beurkundet werden.
Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Eltern des Kindes zusammenleben. Trennen sich die Eltern, bleibt die gemeinsame elterliche Sorge aber bestehen.

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Bild des persönlichen Kontakts "Frau Steck"
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Frau Beate Klie
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