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Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Bonholz III – 2. Änderung und Erweiterung“

- Inkrafttreten -
Der Gemeinderat der Stadt Waldenbuch hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.03.2024 den Bebauungsplan „Bonholz III – 2. Änderung und Erweiterung“ nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung (GemO) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Abs. 7 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 GemO als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften bestehen aus dem zeichnerischen Teil und dem Textteil, jeweils vom 19.03.2024 des Büros Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH aus Stuttgart. Die Begründung vom 19.03.2024 inkl. Umweltbericht vom 10.07.2023 / 27.02.2024 und Stellungnahme zum Klimaschutz und den lokalklimatischen Auswirkungen vom 04.07.2023 und die Anlagen zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften sind ebenfalls beigefügt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dem abgedruckten Kartenausschnitt, der im Folgenden dargestellt ist. Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 19.03.2024.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Bonholz III – 2. Änderung und Erweiterung“ sind mit der ortsüblichen Bekanntmachung am 22.03.2024 in Kraft getreten (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann jedermann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften, einschließlich seiner Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB im Rathaus der Stadt Waldenbuch, Bauamt, Marktplatz 5, 71111 Waldenbuch während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über seine Inhalte Auskunft verlangen. Die DIN 45691:2006-12, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen wird, wird bei der Stadt Waldenbuch für jedermann zur Einsicht bereitgehalten.

Der in Kraft getretene Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften, jeweils mit der Begründung, werden ergänzend in das Internet auf der Homepage der Stadt Waldenbuch eingestellt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
 
Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
 
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan - sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der oben genannten Frist von einem Jahr nach dieser öffentlichen Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
 
 
Waldenbuch, den 22.03.2024
gez. Lutz
Bürgermeister
 

Übersicht der ausliegenden Unterlagen:

1. Zeichnerischer Teil 19.03.2024 BPlan Bonholz III, 2.Änderung u. Erweiterung (1,009 MB)
2. Textteil 19.03.2024 BPlan Bonholz III, 2.Änderung u. Erweiterung (616,9 KB)
3. Begründung 19.03.2024 BPlan Bonholz III, 2. Änderung u. Erweiterung (1,961 MB)
4. Umweltbericht 10.07.2023-27.02.2024 (5,86 MB)
5. Relevanzprüfung u. Faunistische Untersuchung spez. Artenschutz 06.07.2021-27.02.2024 (2,556 MB)
6. Klimaschutz u. lokalklimatische Auswirkungen 04.07.2023 (844,2 KB)
7. Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung 20.10.2020 (2,078 MB)
8. Schalltechnische Untersuchung 01.03.2021 (3,556 MB)
9. Geruchsimmissionsprognose 01.03.2021 (1,783 MB)
10. Ingenieurgeologisches Gutachten 29.04.2020 (8,405 MB)
11. Stellungnahme Grundwassererkundung 07.12.2020 (380,9 KB)
12. Zusammenfassende Erklärung 25.03.2024 (395,9 KB)

Ansprechpartnerin

Frau Betina Ritzal

Baurecht

Bild des persönlichen Kontakts "Frau Ritzal"
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