Barrierefreiheitserklärung
Die Stadt Waldenbuch ist bemüht, ihre Webseiten in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.waldenbuch.de
- Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Webseite ist wegen der folgenden Ausnahmen teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar. - Nicht barrierefreie Inhalte
Unverhältnismäßige Belastung:
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind nicht barrierefrei:- Teilweise sind PDF-Dateien nicht barrierefrei
- Es gibt keine Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache
- Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 04.08.2022 erstellt und beruht auf einer Selbstbewertung.
Die Erklärung wurde zuletzt am 08.05.2025 überprüft. - Rückmeldung und Kontaktangaben
Sollten Sie auf unseren Seiten dennoch auf Barrieren stoßen, bitten wir um Ihre Mithilfe: Senden Sie uns über unser Kontaktformular einen entsprechenden Hinweis mit einer Fehlerbeschreibung. - Schlichtungsverfahren
Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Webseiten nicht barrierefrei zugänglich sind, können Sie unsere in Ziffer 4 genannte Stelle darüber informieren.
Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden.
Die Beauftragte der Landesregierung Baden-Württemberg für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
E-Mail: schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de
Webseite: https://barrierefreiheit-bw.de/
Weitere Informationen zur Landes-Behindertenbeauftragte finden Sie unter Landes-Behindertenbeauftragte
Die Kontaktdaten des für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Behindertenbeauftragter im Landkreis Böblingen: Böblingen Behindertenbeauftragter
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.